Reiseveranstalter-Ausfallversicherung

Beratung für Reiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
Seit dem 01.07.2018 besteht für Reiseveranstalter in Österreich gemäß der Pauschalreiseverordnung (PRV) die Pflicht, sicherzustellen, dass Reisenden im Falle einer Insolvenz eines Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß § 1 und § 2 PRV (Veranstalter einer Pauschalreise oder Vermittler von verbundenen Reiseleistungen) bereits entrichtete Zahlungen, notwendige Aufwendungen für die Rückreise und ggf. notwendige Kosten für die Fortsetzung einer Reise erstattet werden (§ 3 Abs 1 PRV).

Die Absicherung eines solchen Risikos hat gemäß § 3 Abs 3 PRV durch einen Versicherungsvertrag mit einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb berechtigten Versicherer, durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstituts oder durch die Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erfolgen.

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